Durch Gesetz (3943/11), welches vom Griechischen Parlament Ende April 2011 verabschiedet wurde, wurde nunmehr auch in Griechenland für die Besteuerung von Einkommen das sog. Wohnortprinzip eingeführt. Dies bedeutet, dass nunmehr Ausländer und Auslandsgriechen, welche nicht länger als 183 Tage im Jahr in Griechenland leben und ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, in Griechenland nicht mehr einkommenssteuermässig erfasst und besteuert werden. Einnahmen aus Verpachtung oder Vermietung werden jedoch in Griechenland der Einkommenssteuer unterworfen. Auslandsgriechen und Immobilienbesitzer mit Wohnsitz im Ausland wurden bis zum Jahr 2010 allein auf Grund der Tatsache, dass sie Eigentümer einer Immobilie waren, in Griechenland einer Pauschalbesteuerung unterworfen, welche die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Steuerklärung – Fiktiveinkommen – mit sich zog. Diese Pauschalbesteuerung und die damit verbundene Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung, wurden nunmehr durch Art. 21, Nr. 3 des Gesetzes 3943/11 abgeschafft.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 13 [1. Artikel 13 Unbewegliches Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf unveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.] des zwischen Deutschland und Griechenland existierenden Doppelbesteuerungsabkommens.

Immobilienbesitzer mit Wohnort im Ausland sind auf Grund dieser Änderung nun gehalten, soweit sie in Griechenland am Ort der Immobilie steuerrechtlich erfasst sind, sich nunmehr beim “Finanzamt für Ausländer und Auslandsgriechen“ in Athen als Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland registrieren zu lassen.

DHSG e.V, Düsseldorf

Rechtsanwalt Dimitrios Kouros

Düsseldorf, 20.05.2011

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